JudikaturOGH

RS0134175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Wenn der Anspruch aus einem „Altsachverhalt“ zum 1.1.2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war, beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 1.1.2017, sodass ein davon betroffener Anspruchsgegner nach dem 31.12.2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen muss.

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