Erlangt der Versicherungsnehmer erst innerhalb der Zweijahres-Frist gem Art 3.3. ARB 2014 vom Versicherungsfall Kenntnis, entsteht die in Art 8.1.1. ARB 2014 vereinbarte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls – wie bei aufrechtem Versicherungsvertrag – erst dann, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss, also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen.
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