RS0133962 – OGH Rechtssatz
Einem vom Kinder- und Jugendhilfeträger erhobenen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 107a Abs 1 AußStrG, mit dem eine vorläufige Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB für unzulässig erklärt wurde, fehlt es (auch dann) nicht an der Beschwer, wenn das Gericht die „vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit“ dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen hat und die Maßnahme bereits beendet ist.