RS0134014 – OGH Rechtssatz
Der im § 107a Abs 1 AußStrG vorgesehene Rekurs gegen die Unzulässigerklärung der Interimsmaßnahme steht dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger auch dann offen und das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn der Kinder‑ und Jugendhilfeträger die Maßnahme mangels Ausschlusses der vorläufigen Verbindlichkeit der angefochtenen Entscheidung zu beenden hatte. Die vorläufige Verbindlichkeit ist nur für die Wirkung des Rekurses, nicht aber für dessen Zulässigkeit relevant.