§ 23 Abs 9 ElWOG 2010 setzt nicht zwingend voraus, dass der Regelzonenführer die Anordnung direkt an den Erzeuger adressiert und unmittelbar diesem gegenüber ausspricht. Auch die Vermittlung des Anordnungsinhalts und dessen gleichzeitige Konkretisierung durch den einzubindenden Verteilernetzbetreiber ist eine Anordnung des Regelzonenführers iSd § 23 Abs 9 ElWOG 2010. Der daraus abgeleitete Entgeltanspruch des Erzeugers richtet sich auch in diesem Fall gegen den Regelzonenführer.
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