Dass ein Richter ein gegen Beteiligte anhängig gewesenes Strafverfahren erledigt hat, ist nicht per se geeignet, seine Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu setzen.
Rückverweise
…Meng/Deutschland , Rn 48 ff ausführlich dargestellten) Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zu alldem 13 Os 91/21p = RIS Justiz RS0133886). [7] Fallkonkret war die namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers als eine der Personen, mit denen A* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ drei…