RS0133890 – OGH Rechtssatz
Eine systematische Auslegung der Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 DSGVO ergibt, dass die dreigliedrige Interessenabwägung (Vorliegen eines berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person) lediglich nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich ist, nicht aber beim Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Ein Abweichen von der Entscheidung 6 Ob 87/21v liegt damit nicht vor, weil diese Entscheidung den hier gerade nicht anzuwendenden Erlaubnistatbestand des Art 6 Abs 1 lit f DSGVO betraf.