§ 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des § 8 Abs 2 EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.
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