JudikaturOGH

RS0133877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2021

Das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG ist unionsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht durchzuführen, wenn ein Erbansprecher unter Bescheinigung seiner Erbenstellung die Einleitung der Abhandlung – die gegebenenfalls nach Maßgabe von § 181a AußStrG zu erfolgen hat – beantragt. Die Ausfolgung an einen Treuhänder oder Verwalter des Nachlasses setzt die ausdrückliche Erklärung der ausländischen Behörde voraus, dass dieser zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist.

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