Beim Günstigkeitsvergleich sind stets die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände) in den Blick zu nehmen.
Rückverweise
…61 zweiter Satz StGB) sind nämlich stets die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände) in den Blick zu nehmen (RIS Justiz RS0133827). Da die Strafdrohung des (hier jeweils begründeten) § 165 Abs 4 StGB nach Tatzeit- (BGBl I 2017/117) wie nach Urteilszeitrecht…