Führt die Duldung eines vom VfGH als rechtswidrig wahrgenommenen Auszählvorgangs bei der Bundespräsidentenwahl durch den Wahlleiter zu einer Wiederholung der Wahl, entsteht dem Rechtsträger, für den der Wahlleiter tätig wurde durch die Pflichtverletzung ein unmittelbarer Schaden, weil er nach den einschlägigen Wahlvorschriften zur Wiederholung der Wahl verpflichtet war. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen Anspruch nach § 1 OrgHG ist gegeben.
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