RS0133810 – OGH Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Versicherer im Sinn von Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) auch ein Unternehmen, das zwar kein Versicherungsunternehmen ist, aber wegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinn von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) nach dem anwendbaren Recht als „Quasiversicherer“ für die von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuge wie ein Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsrechts haftet?