JudikaturOGH

RS0133775 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2022

Die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist – wie die zugleich ergangene Aufforderung zur verantwortlichen Äußerung – eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht.

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