JudikaturOGH

RS0133670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2021

Die in § 153d Abs 1 StGB genannten Tathandlungen stellen rechtlich gleichwertige Begehungsweisen dar. Unmittelbarer Täter ist auch derjenige, der die Anmeldung zur Sozialversicherung in Auftrag gibt, einer persönlichen Vornahme der Anmeldung bedarf es dabei nicht.

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