JudikaturOGH

RS0133702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2021

Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.

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