2R40/25b—OLG Linz Entscheidung
02. April 2025
…nach nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist (RIS Justiz RS0021335 [T 2], RS0133608). Sowohl eine veraltete Methode, als auch eine veraltete oder anders unzureichende Ausstattung bedeuteten daher einen Behandlungsfehler, nicht erst einen aufklärungspflichtigen Umstand. Anders ist dies etwa…