Sozialadäquanz bestimmter Verhaltensweisen im Rechtsverkehr schränkt die Betrugsstrafbarkeit ‑ auch in Bezug auf die Erschleichung einer Anstellung ‑ ein. Stellt aber das Gesetz ein bestimmtes Verhalten ‑ wie § 147 Abs 1a StGB die Täuschung über die dort genannten Umstände ‑ (als sozial schädlich) unter Strafe, ist dieses jedenfalls sozialinadäquat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden