Die Frist nach § 20 lit c StarkstromwegeG von drei Monaten wird nicht bereits mit der (erstinstanzlichen) Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheids ausgelöst, sondern beginnt erst mit ungenütztem Ablauf der Frist für eine (auch außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder für eine Beschwerde nach Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das den Rechtseingriff (Enteignung) zum Gegenstand hat, der die Entschädigung auslöst, oder mit der Wirksamkeit der jeweiligen höchstgerichtlichen Entscheidung, sofern damit das Enteignungsverfahren beendet wird.
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