JudikaturOGH

RS0133567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2025

Trifft der Kinder- und Jugendhilfeträger (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig.

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