Gemäß § 491 Abs 8 StPO ist jener Richter, der die Strafverfügung erlassen hat, von der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil § 43 Abs 2 StPO sinngemäß gilt.
…des Einzelrichters dar, die zudem – wie im Fall der Ausgeschlossenheit bewirkenden Erlassung einer Strafverfügung (vgl § 491 Abs 8 StPO; RIS-Justiz RS0133590) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung – urteilsgleiche Wirkung entfaltet. Aufgrund der insofern vorliegenden Parallelität einer solchen Erledigung zu einem Urteil ist – auch mit Blick auf…
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