RS0133510 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
Eine Auflage verschafft keinen „erbrechtlichen Anspruch“ im Sinne des § 176 Abs 1 AußStrG, weshalb eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG zugunsten von Auflagenbegünstigten nicht in Betracht kommt.
Keine Ergebnisse gefunden