Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 94b Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl I 2019/58, hat auch dann im Rahmen des anhängigen Verfahrens (hier: Feststellung eines altersdiskriminierungsfrei zu ermittelnden Entgeltanspruchs) zu erfolgen, wenn sie unstrittig ist. Auf die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO kommt es nicht an.
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