RS0134287 – OGH Rechtssatz
Die Betriebsratsvorsitzenden sind nach § 21 Abs 15 UG zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen. Eine Beschränkung auf jene Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen der innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.