RS0133660 – OGH Rechtssatz
Nach § 9 Abs 2 ASGG iVm § 40 TAG können betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG auch im Anwendungsbereich des TAG nicht einem Schiedsgericht übergeben werden. Wird das Klagebegehren auf § 105 Abs 3 ArbVG gestützt und damit begründet, dass die Beklagte eine Kündigung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ausgesprochen hätte, ist trotz Vorliegens einer Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben.