Ein Rückersatzanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG ist in der Bilanz zu aktivieren.
Rückverweise
…Bilanzierungsvorschriften bewirken kein anderes Ergebnis. Ein Rückersatzanspruch nach § 83 Abs 1 GmbHG ist in der Bilanz zu aktivieren (6 Ob 207/20i; RIS-Justiz RS0133531). Damit ist er als Forderung gegen den Gesellschafter ausgewiesen und kann als solche auch nur bei konkreter Erfüllung aus der Bilanz gelöscht werden. Daraus erhellt…