Da durch das persönliche Gespräch und die fachmännische Beratung des eigenen Vertragspflichten unterworfenen Versicherungsmaklers das angestrebte Verbraucherschutzniveau der FDRL evidentermaßen voll gewährleistet ist, besteht kein Rücktrittsrecht nach § 8 FernFinG, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Versicherer kein persönlicher Kontakt besteht.
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