RS0133410 – OGH Rechtssatz
Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden.
…Vorschriften über die Akteneinsicht nach § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG sind im Erwachsenenschutzverfahren dementsprechend nicht anwendbar (6 Ob 243/20h = RS0133409 ). Wenngleich § 141 Abs 1 erster Satz AußStrG von der „vertretenen Person“ spricht, kann entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin kein…
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