§ 40b UrhG ist nur auf Dienstnehmer anzuwenden; Organe juristischer Personen sind keine Dienstnehmer im Sinne dieser Norm, wenn und weil sie keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfalten.
…beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu den Dienstnehmern im Sinn dieser Norm zu zählen, wenn und weil er keine abhängige und weisungsgebundene Tätigkeit entfaltet (RS0133442; siehe auch Baroian-Haftvani in Stadler/Koller, PatG § 6 Rz 4; Mayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 2 § 6 PatG Rz…
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