RS0133359 – OGH Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF besteht nicht nur, wenn die Bestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG aF nicht ausgehändigt wurde, sondern auch dann, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.
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