RS0133321 – OGH Rechtssatz
Wird einem Kranken nach Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 20 UbG nicht sogleich ermöglicht, außerhalb des geschlossenen Bereichs einer vom Geltungsbereich des UbG erfassten Einrichtung das – auch im offenen Bereich durchführbare – Entlassungsmanagement abzuwarten, liegt darin eine faktische Unterbringung, über deren Zulässigkeit nicht bereits durch den davor ergangenen Beschluss über die Unzulässigerklärung abgesprochen wurde.