JudikaturOGH

RS0133382 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2020

Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) im Fall eines Klägers, bei  dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem Sozialgericht bekämpft hat, zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und gemäß § 66 ASGG beklagte Partei im sozialgerichtlichen Verfahren.

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