JudikaturOGH

RS0133276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2020

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verstößt Art 3 lit a Spiegelstrich 6 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 gegen das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV, weil er abhängig von der Staatsbürgerschaft des Antragstellers eine gegenüber Art 3 lit a Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 kürzere Aufenthaltsdauer des Antragstellers als Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Gerichte des Aufenthaltsstaates vorsieht?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Führt ein solcher Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dazu, dass nach der Grundregel des Art 3 lit a Spiegelstrich 5 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 für alle Antragsteller unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft eine Aufenthaltsdauer von 12 Monaten Voraussetzung für die Berufung auf den Gerichtsstand des Aufenthaltsorts ist oder ist für alle Antragsteller von der Voraussetzung einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten auszugehen?

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