JudikaturOGH

RS0133259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2020

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in §  149 Abs 1 aF ABGB (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen  – verwiesen wird.

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