JudikaturOGH

RS0133265 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2020

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Gerichtshof der Europäischen Union für die Auslegung der Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI; Anhang E zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF]) zuständig?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Ist Art 8 § 1 lit b CUI so auszulegen, dass unter die dort normierte Haftung des Betreibers für Sachschäden auch die Kosten fallen, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass er wegen der Beschädigung seiner Lokomotiven ersatzweise andere Lokomotiven anmieten muss?

3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird:

Sind Art 4 und Art 19 § 1 CUI dahin auszulegen, dass die Parteien des Vertrags ihre Haftung wirksam durch den pauschalen Verweis auf nationales Recht erweitern können, wenn danach zwar der Haftungsumfang weiter ist, jedoch – abweichend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach CUI – für die Haftung Verschulden Voraussetzung ist?

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