RS0133240 – OGH Rechtssatz
Das „Konkursverfahren“ in § 82 Abs 2 BWG (und § 84 Abs 8a BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach § 82 Abs 2 BWG (bzw § 84 Abs 8a BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt.