JudikaturOGH

RS0133243 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 2020

Ein Rechtsanwalt erweckt den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken, wenn er einem (intendierten) Vertragspartner ein diesen angeblich begünstigendes Rechtsgeschäft vorschlägt, ohne ihm dessen Anspruchsgrundlagen mitzuteilen, sodass diesem die Beurteilung der Seriosität des Geschäfts (vgl § 165 StGB) sowie einer allfälligen Übervorteilung seiner Person (§ 879 Z 2 und Z 4, § 934 ABGB) nicht möglich ist.

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