RS0133221 – OGH Rechtssatz
Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom „SpBegrG umfasst“ zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.