JudikaturOGH

RS0133173 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2021

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 70 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass eine entgegen dieser Regelung ohne Angabe eines Ablaufdatums auf unbefristete Dauer ausgestellte Abschrift des Zeugnisses

a. unbefristet gültig und wirksam ist, oder

b. nur für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum der beglaubigten Abschrift gültig ist, oder

c. nur für die Dauer von sechs Monaten ab einem anderen Datum gültig ist, oder

d. ungültig und zur Verwendung im Sinn des Art 63 EuErbVO ungeeignet ist?

2. Ist Artikel 65 Abs 1 in Verbindung mit Art 69 Abs 3 der Verordnung (EU) Nr 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO) dahin auszulegen, dass die Wirkungen des Zeugnisses zugunsten sämtlicher Personen eintreten, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter namentlich genannt sind, sodass auch jene das Zeugnis gemäß Art 63 EuErbVO verwenden können, die seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben?

3. Ist Artikel 69 in Verbindung mit Art 70 Abs 3 EuErbVO dahin auszulegen, dass die Legitimationswirkung der beglaubigten Abschrift eines Nachlasszeugnisses anzuerkennen ist, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage noch gültig war, aber vor der beantragten Entscheidung der Behörde abgelaufen ist, oder steht diese Bestimmung nationalem Recht nicht entgegen, wenn es eine Gültigkeit des Zeugnisses auch im Zeitpunkt der Entscheidung erfordert?

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