JudikaturOGH

RS0133219 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2020

Eine von § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG abweichende Ausgestaltung der zeitlichen Aliquotierung ist aufgrund des zwingenden Charakters der Bestimmung unzulässig und hat die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge.

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