JudikaturOGH

RS0133123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2020

Bleibt ein Finanzvergehen im Versuchsstadium (§ 13 FinStrG), richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist auch bei Erfolgsdelikten nach dem zweiten Satz des § 31 Abs 1 FinStrG.

Rückverweise