RS0133018 – OGH Rechtssatz
In der Schadensversicherung verdrängt die Mitteilungspflicht des § 58 VersVG die Anzeigepflichten nach §§ 16 VersVG nicht, sondern diese bestehen selbstständig nebeneinander. § 58 Abs 1 VersVG lässt daher die Anzeigepflichten nach §§ 16ff VersVG unberührt.