Die rückwirkende Anwendung von EU-Recht auf vor dem EU-Beitritt Österreichs erfolgte Zusammenschlüsse ist ausgeschlossen. Ein nach der Rechtslage vor dem EU-Beitritt Österreichs wirksamer Kontrollerwerb an einem Unternehmen unterliegt daher nicht der Verhaltenskontrolle nach Art 101 AEUV.
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