JudikaturOGH

RS0132937 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2019

Das rechtliche Interesse iSd § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) an der Kenntnis des titulierten Erbengläubigers, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat, kann auch darin liegen, Auskunft über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit solchen Erklärungen des Erbanwärters zu erhalten.

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