JudikaturOGH

RS0132878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung ist § 85a GOG nicht ausdehnend auszulegen, sodass sich die Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren nicht nach § 85a GOG, sondern nach § 85 GOG richtet.

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