RS0132942 – OGH Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsverhältnis erst nach Aufhebung des Sanierungsverfahrens über den Arbeitgeber einvernehmlich beendet wird, sind die offenen Entgeltansprüche nicht mehr durch die Ausfallshaftung nach § 3a IESG gesichert und unterliegen nicht der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG, auch wenn die Entgeltansprüche teilweise noch als unbeglichene Masseforderungen in die Zeit der Insolvenz zurückreichen. Insolvenz-Entgelt für diese Ansprüche kann erst aufgrund einer neuerlich eingetretenen Insolvenz des Arbeitgebers geltend gemacht werden.