JudikaturOGH

RS0132888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2019

Wird der Unterhaltsvorschuss gemäß § 19 Abs 2 UVG rückwirkend erhöht und entspricht die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht, so schadet der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsfestsetzungsverfahren einen möglichen Einwand der Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht erhoben hat, der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht. Der Verjährungseinwand kann vom Bund nicht im Vorschusserhöhungsverfahren nachgetragen werden.

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