Aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs 7 WEG ergibt sich unmissverständlich, dass damit die sonst dem Verlassenschaftsgericht zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse dem Grundbuchsgericht zukommen sollen, es also „wie sonst das Verlassenschaftsgericht“ agieren (können) soll. Aus diesem Regelungsziel des Gesetzgebers folgt zwingend, dass es insoweit nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sonst für das Verlassenschaftsgericht gelten würden, vorgehen muss.
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