Unterbleibt im Einantwortungsbeschluss der Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er auch noch nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses nachgeholt werden, um dem Erben die Antragstellung nach § 136 GBG zu ermöglichen.
…178 Abs 2 Z 2 AußStrG, kann er – auch noch nach dessen Rechtskraft – nachgeholt werden (2 Ob 52/19i; RS0132780). [10] 4. Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der hier zu beurteilenden Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62…
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