Die Ausnahmetatbestände des Art 9 Abs 2 DSGVO gestatten eine Verarbeitung nur unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben der DSGVO, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im jeweiligen Einzelfall mit einschließt, sofern die Ausnahmetatbestände dies explizit vorsehen. Die Voraussetzungen des Art 9 Abs 2 DSGVO sind zusätzlich zu den allgemeinen Verarbeitungsvoraussetzungen des Art 6 Abs 1 DSGVO zu beachten.
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