Konsequenz der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 281 IO muss daher die jedenfalls mit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ipso iure bewirkte Beseitigung des davor zustande gekommenen und rechtskräftig bestätigten Zahlungsplans und der damit einhergehenden Restschuldbefreiung sein.
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